§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Leistungen der Musikschule werden Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung erhoben.

(2) Die Teilnahme an Ergänzungsfächern ist für Schüler*innen, die Hauptfachunterricht an der Musikschule erhalten, kostenfrei.

(3) Für Projekte gelten die jeweils ausgeschriebenen Gebühren.

(4) Gebührenpflichtig sind die Teilnehmer*innen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

§ 2 Gebührenzeitraum, Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind Jahresgebühren, die auch in den ferienbedingten Schließungszeiten der Musikschule anfallen. Sie sind in 12 Raten zum 15. eines jeden Monats fällig.
 
(2) Die Gebührenpflicht beginnt in der Regel mit dem 1. des Monats, in den das Aufnahmedatum fällt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Unterrichtsverhältnis endet.

(3) Für die Teilnahme an Projekten und Kursen entsteht die Gebührenpflicht mit der schriftlichen Anmeldung.

§ 3 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren regelt der Gebührentarif. Es wird unterschieden zwischen einem Tarif für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren und einem Tarif für Erwachsene.

(2) Die Gebühren erhöhen sich alle 2 Jahre zum 01.01. um 3% gegenüber den bis zum 31.12. des Vorjahres geltenden Gebühren. Die Anpassung erfolgte erstmals zum 01.01.2023.

(3) Bei Anmeldungen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren erfolgt generell die Einstufung in Gruppe F des Gebührentarifs. Es kann mit der Anmeldung ein schriftlicher Antrag auf Einstufung in die ermäßigten Gruppen A-E erfolgen. Dafür muss das Familienbruttoeinkommen schriftlich nachgewiesen werden (Einkommensteuerbescheid oder vergleichbare Nachweise).

Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das jährliche Familienbruttoeinkommen und sind wie folgt festgelegt:

•    Gruppe A:    bis 25.000,- €
•    Gruppe B:    bis 30.000,- €
•    Gruppe C:    bis 40.000,- €
•    Gruppe D:    bis 50.000,- €
•    Gruppe E:    bis 60.000,- €
•    Gruppe F:    über  60.000,- €

(4) Das Familienbruttoeinkommen setzt sich aus allen Einkünften der Haushaltsgemeinschaft (alle im Haushalt lebenden sorgeberechtigten Personen) zusammen. Maßgeblich für die Einstufung ist das auf das aktuelle Jahr hochgerechnete zu versteuernde Einkommen zuzüglich der steuerfreien Einkünfte.

(5) Der Tarif für Erwachsene ist gesondert ausgewiesen.

§ 4 Auskunfts- und Anzeigepflicht bei Eingruppierung

(1) Als Nachweis gilt der neueste Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes zuzüglich des Nachweises der positiven Einkünfte oder ein vergleichbarer Nachweis (siehe Checkliste zur Erklärung des Elterneinkommens).

(2) Die Festsetzung der Gebühr zum 01.01. eines Jahres geschieht auf Basis der Daten des Vorvorjahres (Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid von 2020 gilt als Nachweis für die Eingruppierung ab Januar 2022), soweit keine maßgeblichen Veränderungen nachgewiesen sind.

(3) Sollten maßgebliche Veränderungen vorliegen, sind diese nachzuweisen, insbesondere bei geänderten Steuerbescheiden (siehe Checkliste).

(4) Alle Nachweise für eine Eingruppierung sind unaufgefordert bis spätestens zum 1. September einzureichen. Bei daraus resultierenden Änderungen in der Eingruppierung werden die Gebühren neu festgesetzt. Als Startpunkt für die Neufestsetzung gilt der Januar des Folgejahres des zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheides (oder vergleichbarer Nachweise).

(5) Wird kein Nachweis bis zum 1. September eingereicht, werden rückwirkend die Gebühren der Gruppe F berechnet. Als Startpunkt dafür gilt der Januar des Folgejahres des zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheides (oder vergleichbarer Nachweise). Dies gilt auch bei unterjährigen Kündigungen.

(6) Eine aktuelle Checkliste zur Erklärung des Jahreseinkommens ist auf der Internetseite der Musikschule veröffentlicht.

§ 5 Ermäßigungen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

(1) Geschwisterermäßigung: Besuchen mehrere Kinder einer Haus- und Lebensgemeinschaft gleichzeitig die Musikschule, so ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr für das zweite Kind um 25%, für das dritte Kind um 50% und für weitere Kinder um 75%. Die Ermäßigung gilt für das Fach mit der geringeren Gebühr.

(2) Mehrfächerermäßigung: Belegen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mehrere Hauptfächer, kann auf Antrag ab dem 2. Unterrichtsjahr des zuletzt belegten Faches eine Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr eines Faches von 25% gewährt werden. Die Ermäßigung gilt für das Fach mit der geringeren Gebühr.
 
(3) Sozialermäßigung: Auf Antrag wird für den Unterricht von Kindern und Jugendlichen 50% Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt, deren Gebührenschuldner*innen

a.    Leistungen nach dem SGB II oder Leistungen nach dem SGB XII oder
b.    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
c.    Leistungen nach § 6 a BKGG (Kinderzuschlag) beziehen.
d.    Inhaber*innen des Detmold-Pass sind oder
e.    in einer Gemeinde leben, in der kein Sozialpass erteilt wird, sie aber die Voraussetzungen für einen Detmold-Pass erfüllen würden.

» Die Ermäßigung gilt jeweils für den bescheinigten Zeitraum.
» Sie wird nur gewährt, wenn der Bescheid bis 4 Wochen nach dem Ausstelldatum des Bescheides in der Musikschule vorliegt.
» Bei verspätetem Einreichen des Bescheides wird die Gebühr erst ab dem 1. des Folgemonats neu festgesetzt.
» Ermäßigungen aus § 5 (3) sind nicht miteinander kombinierbar.

(4) Ermäßigung in der Studienvorbereitenden Abteilung: Schüler*innen bekommen nach bestandener Aufnahmeprüfung und Zwischenprüfung eine Ermäßigung von 30% auf alle für das anvisierte Studium relevanten Hauptfächer. Für externe Schüler*innen gilt ein gesonderter Tarif, der in der Musikschule erfragt werden kann.

§ 6 Ermäßigung für Erwachsene

(1) Für Schüler*innen, Studierende und Auszubildende bis zum 27. Lebensjahr,
a.    die im Familienhaushalt leben, gelten die Gebühren für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
b.    die im eigenen Haushalt leben, gelten die Gebühren für Erwachsene mit Detmold-Pass.

» Die Ermäßigungen können formlos mit einer entsprechenden Bescheinigung beantragt werden und gelten jeweils für den bescheinigten Zeitraum.
» Bei verspätetem Einreichen der Bescheinigung wird die Gebühr erst ab dem 1. des Folgemonats neu festgesetzt.
 
(2) Inhaber des Detmold-Pass oder Erwachsene mit nachgewiesenen Voraussetzungen dafür, die in einer Gemeinde leben, in der es keinen Sozialpass gibt, erhalten auf Antrag 50% Ermäßigung auf den Erwachsentarif.

(3) Familienermäßigung (10% auf den Erwachsenentarif) wird automatisch für Erwachsene im Hauptfachunterricht gewährt, bei denen mindestens ein Kind zum Hauptfachunterricht eingeteilt ist.

§ 7 Erstattung

(1) Fällt der Unterricht länger als eine Woche pro Quartal durch Verhinderung der Lehrkraft aus, so besteht Anspruch auf Erstattung. Erstattet werden die Gebühren ab der 2. ausgefallenen Unterrichtseinheit im Quartal. Die Erstattung der Gebühren erfolgt auf Antrag in Textform.


(2) Kann der Unterricht aus Gründen der höheren Gewalt ( z.B. Sturm) oder in Folge behördlicher oder gesetzlicher Anordnung bzw. Regelung (z.B. wegen einer Pandemie) nicht als Unterricht in Präsenzform erbracht werden, ist die Musikschule berechtigt, den Unterricht zu den vereinbarten Unterrichtszeiten online per Live-Videoübertragung oder mit alternativen Fernunterrichtsmethoden zu erbringen. Falls die digitale Unterrichtserteilung auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen der Schüler*innen nicht umgesetzt werden kann, besteht ein Anspruch auf anteilige Erstattung nach § 7 Abs. 1.

(3) Kann ein*e Schüler*in mindestens drei Wochen hintereinander aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen und liegt der Musikschule ein entsprechendes ärztliches Attest vor, werden die Gebühren für den bescheinigten Zeitraum ausgesetzt.

§ 8 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Adresse:
Woldemarstraße 23
32756 Detmold

Telefon:
05231/ 926900

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E-Mail:
johannes-brahms-musikschuledetmold.LOESCHE_DIES.de

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Montag - Donnerstag: 11:00 - 15:00 Uhr

Freitag: geschlossen