Schulordnung für die Johannes-Brahms-Musikschule

Musikschule für Detmold, Blomberg, Horn-Bad Meinberg

Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzer*innen.

§ 1 Aufgabe

Die Johannes-Brahms-Musikschule ist eine öffentlich geförderte außerschulische Bildungseinrichtung der Stadt Detmold und der Gemeinden Blomberg und Horn-Bad Meinberg für deren Einwohner*innen. Ihre Aufgabe ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Angebote des gemeinsamen Musizierens zu schaffen, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie Jugendliche gegebenenfalls auf eine musikbezogene Berufsausbildung vorzubereiten. Dabei arbeitet sie eng mit den allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten und Familienzentren und anderen kulturellen Einrichtungen zusammen.

§ 2 Unterrichtsangebot

Das Unterrichtsangebot umfasst Eltern-Kind-Gruppen und die musikalische Früherziehung im Elementarbereich, Instrumental- und Gesangsunterricht im Einzel- und Gruppenunterricht sowie Ensembles und Ergänzungsfächer. Neben dem regelmäßigen Unterricht werden Projekte angeboten sowie Vorspiele und Konzerte durchgeführt. Jugendliche, die eine musikalische Berufsausbildung anstreben, können sich für die studienvorbereitende Ausbildung bewerben. Darüber hinaus kooperiert die Musikschule mit allgemeinbildenden Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Sie folgt damit den Grundsätzen und Richtlinien des Verbandes Deutscher Musikschulen e.V..

§ 3 Elementarbereich

Im Elementarbereich gibt es Kursangebote für Kinder ab 6 Monaten in Eltern-Kind-Gruppen. Bis zum Alter von 2-3 Jahren finden diese Kurse halbjährlich statt, danach in Jahreskursen. Die Jahreskurse beginnen in der Regel nach den Sommerferien, der 2. Halbjahreskurs im Februar. Ab der musikalischen Früherziehung (zwei Jahre vor der Einschulung) nehmen die Kinder ohne Eltern an den Kursen teil. Nach Bedarf werden Projekte zur Orientierung, z.B. welches Instrumentalfach gewählt werden soll, angeboten. Auch für Erwachsene werden Projekte in elementarer Musikpädagogik angeboten.

§ 4 Hauptfachunterricht

Nahezu alle gängigen Streich-, Blas-, Tasten-, Schlag- und Zupfinstrumente sowie Gesang und Komposition können im Hauptfachunterricht erlernt werden. Der Unterricht wird im Einzel- und Kleingruppenunterricht erteilt. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen der Unterrichtsform während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.

§ 5 Ergänzungsfächer

Die Ergänzungsfächer unterstützen die musikalische Ausbildung des Hauptfachunterrichts. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzeptes der Musikschule. Die Ensemblefächer ermöglichen das Musizieren in der Gemeinschaft. In den Ergänzungsfächern wie Theorie und Gehörbildung oder Solmisation werden Inhalte des Hauptfachunterrichts vertieft und können so zu neuen Impulsen inspirieren. Für Schüler*innen der Musikschule sind die Ergänzungsfächer gebührenfrei.

§ 6 Studienvorbereitende Abteilung

Interessierte Schüler*innen haben in der Studienvorbereitenden Abteilung die Möglichkeit, sich auf die Eignungsprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vorzubereiten. Inhalte sind Unterrichte in allen für das anvisierte Studium relevanten Instrumental- und Vokalfächern sowie in mindestens einem Ensemblefach und dem Theorieunterricht. Dazu ist eine Aufnahmeprüfung erforderlich und jährliche Zwischenprüfungen. Bei ungenügender Leistung kann die Schulleitung eine zusätzliche Zwischenprüfung ansetzen, die über den weiteren Verbleib in der Studienvorbereitenden Abteilung entscheidet.

§ 7 Projekte

Projekte sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule, die zeitlich begrenzt sind. Hierbei gelten immer die jeweils ausgeschriebenen Gebühren und Bedingungen.

§ 8 Veranstaltungen

Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schüler*innen eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts und damit verpflichtend.

§ 9 Musikschuljahr

Die Musikschulsemester beginnen jeweils am 1. April und am 1. Oktober. Die Ferienordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. Ausnahmen (bewegliche Ferientage) werden durch Aushang in der Musikschule bekannt gegeben.

§ 10 Unterrichtsdauer

Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler*innen bzw. der gesetzlichen Vertreter*innen werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.

§ 11 Unterrichtsort

Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht in den Räumen der Musikschule oder der Kooperationspartner statt. In Ausnahmefällen kann der Unterricht auch online erteilt werden, wenn es aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist. Darüber entscheidet die Lehrkraft gemeinsam mit der Schulleitung.

§ 12 Aufnahme und Anmeldung

Die Anmeldung ist schriftlich oder über das Online-Formular an die Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmer*innen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen erforderlich. Anmeldungen für unsere Projekt- und Kursangebote sind verbindlich.
Im Hauptfachunterricht kommt der Unterrichtsvertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung der Einteilung zum Unterricht zustande. Vor der Einteilung findet immer ein persönliches Gespräch statt. Eine Aufnahme unabhängig vom Semesterbeginn ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Sollte die Anmeldung im Hauptfachunterricht nach schriftlicher Bestätigung des Unterrichtsplatzes vor Aufnahme des Unterrichts zurückgenommen werden, muss die erste Monatsgebühr entrichtet werden.

§ 13 Probezeit

Für Jahreskurse im Elementarbereich sowie für den Hauptfachunterricht gilt eine Probezeit von 2 Monaten, die in jedem Fall zu zahlen ist. Eine schriftliche Kündigung ist bis zum 15. des zweiten Monats möglich (Eingangsdatum bei der Stadt).
Für Halbjahreskurse im Elementarbereich gilt eine einmonatige Kündigungsfrist bis zum 20. des Monats.
Für Projekte gibt es keine Probezeit. Die Projektgebühr ist auch bei Nichtteilnahme zu zahlen.

§ 14 Kündigung

Schriftliche Kündigungen sind mit zweimonatiger Frist zum Semesterende am 31. März und 30. September eines jeden Jahres möglich (Kündigungstermine: 31. Januar bzw. 31. Juli).
Während des Semesters kann nur aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug, schwerwiegende Erkrankung) der Unterrichtsvertrag zum Monatsende gekündigt werden. Dafür ist ein Nachweis erforderlich.
Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen die Schulordnung nach Rücksprache mit dem*der Schüler*in bzw. den gesetzlichen Vertreter*innen das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen.

§ 15 Verhinderung des*der Schülers*in

Kann der*die Schüler*in den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Versäumte Unterrichtsstunden werden in der Regel nicht nachgeholt. Eine Möglichkeit, den Unterricht zu einer anderen Zeit nachzuholen, besteht, wenn es rechtzeitig mit der Lehrkraft besprochen wurde und diese Kapazitäten hat.

§ 16 Unterrichtsausfall

Fällt der Unterricht länger als eine Woche pro Quartal durch Verhinderung der Lehrkraft aus, so besteht ein Anspruch auf Erstattung. Erstattet werden die Gebühren ab der 2. ausgefallenen Unterrichtseinheit pro Quartal. Die Erstattung der Gebühren erfolgt auf Antrag in Textform. Kann der Unterricht aus Gründen der höheren Gewalt (z.B. Sturm) oder in Folge behördlicher oder gesetzlicher Anordnung bzw. Regelung (z.B. wegen einer Pandemie) nicht in Präsenzform erbracht werden, ist die Musikschule berechtigt, den Unterricht zu den vereinbarten Unterrichtszeiten online per Live-Videoübertragung oder mit alternativen Fernunterrichtsmethoden zu erbringen.
Falls die digitale Unterrichtserteilung auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen der Schüler*innen nicht umgesetzt werden kann, besteht die Möglichkeit der anteiligen Erstattung nach § 7 Abs. 1 der Gebührenordnung.

§ 17 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit im Präsenzmodus. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.

§ 18 Öffentliches Auftreten

Der*die Schüler*in verpflichtet sich, öffentliches Auftreten sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung der Schulleitung.

§ 19 Instrumente

Grundsätzlich soll der*die Schüler*in bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. gemietet werden. Ein Rechtsanspruch für die Überlassung von Instrumenten besteht nicht. Die Höhe der Instrumentenmiete richtet sich nach der Gebührenordnung.

§ 20 Unfallversicherung

Die Schüler*innen der Musikschule sind gegen Unfall beim Unterricht und bei schulischen Veranstaltungen versichert.

§ 21 Gesundheitsschutz

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz und Infektionsschutzgesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

§ 22 Bescheinigung

Den Schüler*innen wird auf Wunsch eine kostenpflichtige Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 23 Schlussbestimmung

Diese Schulordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Adresse:
Woldemarstraße 23
32756 Detmold

Telefon:
05231/ 926900

Fax:
05231/ 926901

E-Mail:
johannes-brahms-musikschuledetmold.LOESCHE_DIES.de

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 11:00 - 15:00 Uhr

Freitag: geschlossen